Die Zweite Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat festgestellt, dass die bei Rechtsanwalt Dubravko Mandic in seiner Privatwohnung durchgeführte Durchsuchung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war. Die Polizei hatte zuvor die Privatwohnung des AfD-Mitglieds am 13. Oktober 2016 unter dem Vorwand von "Ermittlungen" durchsucht und auch seine Rechtsanwaltskanzlei aufgesucht, nachdem Mandic mit einer auf Facebook veröffentlichten Bildmontage die Bundesregierung schärfstens kritisiert hatte.
Der Sprecher der AfD Baden-Württemberg, Ralf Özkara, erklärte: „Ganz offensichtlich war die Durchsuchung ein politisch motivierter Einschüchterungsversuch. Es ist erschreckend, dass dieses Land immer stärkere illiberale Züge annimmt und die Altparteien – vor allem die Personen, die gegen Herrn Mandic Strafantrag stellten – die Justiz wohl als ihre willfährigen Vollstrecker bei der Unterdrückung politischer Opposition wahrnehmen. Das steht leider auch im Einklang mit der bisher von der Bundesregierung verfolgten Zensurpolitik in sozialen Netzwerken. Ganz offensichtlich sollen politisch engagierte Menschen davon abgehalten werden, an der Bundesregierung und der herrschenden Obrigkeit Kritik zu üben." Özkara weiter: "Das sollte insbesondere allen Verfechtern der Meinungsfreiheit zu denken geben, die sich über inhaftierte Journalisten in der Türkei aufregen, aber bei staatlichen Repressionen gegen politisch Andersdenkende geflissentlich wegschauen, nur weil diese von links kommen." Özkara äußerte sich aber auch positiv: „Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe bestätigt das Vertrauen und die große Hochachtung der AfD vor unserem Rechtsstaat und sollte allen kritisch denkenden Menschen Mut machen, auch weiterhin ihre Meinung frei zu äußern und den Altparteien-Kadern kritisch gegenüber zu treten. Noch können die Regierenden eben nicht alles machen, was sie wollen.“
Dubravko Mandic zeigt sich seinerseits erfreut darüber, dass mit der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe nunmehr feststünde, dass ein bloßer Anfangsverdacht einer Beleidigung nicht ausreiche, um eine so gravierende Maßnahme wie die Hausdurchsuchung durchzuführen: „Ansonsten wäre es möglich, beinahe jede Meinungsäußerung, die in den Augen der herrschenden Politkaste als zu kritisch empfunden wird, zu unterdrücken. Diesen Weg in die Meinungsdiktatur müssen insbesondere wir als AfD bekämpfen und verhindern, sodass die Bundesregierung davon ausgehen darf, dass ihr ab heute auch weiterhin - berechtigterweise - Kritik an ihrem politischen Handeln entgegenschlagen wird. Und zwar weiterhin deftig.“
Zu den juristischen Hintergründen: Eine Zwangsmaßnahme wie die Hausdurchsuchung muss zur Ermittlung und zur Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Auch muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung – dies trifft hinsichtlich der durchsuchten Wohnräume von Dubravko Mandic als Rechtsanwalt zu - so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.
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