Auszug aus dem Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von schwerer Kinderkriminalität
(Fraktion der AfD, Bundestagsdrucksache 20/6194)
Das Problem der Kinderdelinquenz ist durch den aktuellen Fall der 12-jährigen Schülerin Luise aus Nordrhein-Westfalen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Das Mädchen wurde mit mehreren Messerstichen von zwei Mitschülerinnen im Alter von 12 und 13 Jahren getötet. Kinderdelinquenz ist kein Problem, das erst seit dieser Tat existiert. Tatsache ist, dass auch Kinder andere Menschen quälen, ermorden und vergewaltigen, wie folgende Beispiele belegen:
- Drei Vierzehnjährige und zwei Zwölfjährige bulgarische Staatsangehörige vergewaltigten in Mühlheim an der Ruhr im Juli 2019 eine achtzehnjährige Frau.
- Im Juni 2022 wurde die Leiche der 15-jährigen Schülerin Anastasia hinter einem Supermarkt in Salzgitter (Niedersachsen) entdeckt. Nach den Feststellungen eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils hatte ein Freund (14 Jahre alt) sie erstickt und die Tat offenbar gemeinsam mit einem weiteren Freund (13 Jahre alt) geplant.
Laut Polizeilicher Kriminalitätsstatistik (PKS) waren 2021 insgesamt 223.614 Straftäter jünger als 18 Jahre. Die Zahl der Täter bis 14 Jahre stieg um 9,7 Prozent auf 68.700. Allein in Nordrhein-Westfalen gab es rund 20.000 Täter unter 14 Jahren – im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg um 41 Prozent. Der Fall Luise ist also mitnichten ein Einzelfall. Vielmehr haben Straftaten begangen durch Kinder in den letzten Jahren zugenommen.
In anderen Ländern werden Kinder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
Gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Die Frage, ob eine Person im Einzelfall doch schuldfähig sein könnte, stellt das deutsche Recht nicht. Strafrechtliche Maßnahmen haben Kinder in Deutschland folglich nicht zu befürchten. Kinder können nicht in Haft genommen werden, auch nicht vorläufig.
Nach der derzeitigen Rechtslage können Kinder zivilrechtlich haftbar gemacht werden und wegen ihrer Tat Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zahlen müssen. Anders als im Strafrecht ist es im Zivilrecht möglich, ein Kind ab dem siebenten Lebensjahr für einen von ihm verursachten Schaden zur Verantwortung zu ziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind zum Tatzeitpunkt verstehen konnte, dass es sich schädigend verhält. Kann das Kind nicht haftbar gemacht werden, kommt eine Haftung der Eltern in Betracht, soweit diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Es gibt zwar auch die rechtliche Möglichkeit, im Rahmen der Kinder- und Jugendpflege Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung unter Aufsicht des Jugendamtes anzuordnen. Ebenfalls möglich ist unter bestimmten Bedingungen, dass den Eltern das Sorgerecht für das straffällig gewordene Kind entzogen wird und dieses in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht wird. In schweren Fällen kann ein Gericht eine Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie anordnen.
Derzeitige Rechtslage unzureichend
Im obigen Fall der drei Vierzehnjährigen und zwei Zwölfjährigen in Mühlheim an der Ruhr griff keiner dieser Maßnahmen durch, weil eine Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt wurde. Hilfsangebote, die durch das zuständige Jugendamt angeboten worden sind, wurden von den Sorgeberechtigten nicht angenommen.
In anderen Ländern werden Kinder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wie folgender Fall aus England belegt: Am 12.02.1993 entführten zwei zum Tatzeitpunkt Zehnjährige in einem Einkaufszentrum einen Zweijährigen und töteten ihn. Die Täter wurden zu lebenslanger Haft verurteilt. Ein anderer Fall ist aus Japan bekannt: Am 01.06.2004 griff ein elfjähriges Mädchen eine Mitschülerin (12 Jahre alt) an und schnitt ihr mit einem Teppichmesser die Kehle auf. Die Täterin musste für vier Jahre in eine Erziehungsanstalt.
In der Schweiz, in England, Wales und Nordirland sind Kinder ab dem 10. Lebensjahr strafmündig. In Schottland, Ungarn, Kanada und den Niederlanden beginnt die Strafmündigkeit mit vollendetem 12. Lebensjahr.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die derzeitige Rechtslage unzureichend ist.
Zur Lösung des beschriebenen Problems sollen folgende Änderungen im Gesetz vorgenommen werden:
- Die Altersgrenze für die Strafmündigkeit soll auf 12 Jahre gesenkt werden.
- Gleichzeitig soll der Staatsanwaltschaft das Recht eingeräumt werden, beim zuständigen Familiengericht die Unterbringung eines Kindes zu beantragen. Dadurch kann künftig angemessen auf Straftaten von Kindern unter zwölf Jahren reagiert werden. Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zu diesem Zweck soll ebenfalls ermöglicht werden.